§ 1304
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (§ 3.45) die Nummer des Fahrzeuges führen.
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