§ 1303
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
1. Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper keine Lichter führen, wenn sie unter den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z 4 lit. a und 13.02 Z 1 lit. a und b stillliegen.
2. Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende Anlagen, die weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, keine Lichter führen.
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