§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
1. Das weiße gewöhnliche Licht gemäß § 3.20 Z 1 bis 3 braucht außer in den in § 3.20 Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden von
a) Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen,
b) Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
c) Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
2. Die Lichter gemäß § 3.23 brauchen von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.
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