§ 1301 3. Abschnitt
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Gliederung
3. Teil Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen
§ 1301 3. Abschnitt
Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.
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