§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen
1. Die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ gelten auf dem schiffbaren Teil der Donau, sowie auf den Wasserflächen der Häfen, der Schutzhäfen, der Lade- und Entladestellen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
2. Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flusssonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.
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