§ 124
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schifffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
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