§ 124
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Schutz und Überwintern der Fahrzeuge
Hindern im Donauraum Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie Häfen und Schutzhäfen aufsuchen, unter Beachtung der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Schutzhäfen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden