§ 123
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörden.
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