§ 123
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Erlaubnis von Veranstaltungen
Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.
In Österreich gilt § 11.08.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden