§ 123
Up-to-date
§ 123 — WVO
Erlaubnis von Veranstaltungen
Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.
In Österreich gilt § 11.08.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden