§ 122
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Anordnungen vorübergehender Art Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.
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