Sondertransporte
1. Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen der §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;
b) schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
2. Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
3. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
4. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
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