§ 120
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Überwachung
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.
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