§ 1203
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. Abweichend von § 2.04 Z 1 muss an in Österreich zugelassenen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.
2. Abweichend von § 2.04 Z 2 müssen an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 16 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
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