Besondere Anweisungen
1. Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt erteilt werden.
2. Insbesondere können die Organe der zuständigen Behörde Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
a) das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
b) das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,
c) die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.
§ 110 WVO · WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 110
…Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden. In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar. 3. Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden. In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis…
Rückverweise