Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen internationalen Abkommen gilt dies auch im Falle der grenzüberschreitenden Verfolgung.
Rückverweise
WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 110
…Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden. In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar. 3. Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden. In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis…