§ 116
In Kraft bis 31. Dezember 2011
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Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
2. Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.
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