§ 114
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zB Schleuse, Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
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