§ 111
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Schifffahrtsvorschrift
An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, müssen sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“, sowie Abdrucke der örtlichen Vorschriften, der Strecken, die das Fahrzeug befährt, und der Anordnungen vorübergehender Art gemäß § 1.22 befinden.
Keine Ergebnisse gefunden