§ 1118
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Besetzung des Ruders
Abweichend von § 1.09 Z 4 dürfen schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.05 Z 1 lit. c besitzt.
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