§ 1117
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter Abweichend von § 8.02 Z 1 hat die Meldung vor Antritt der Reise,
wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges zu erfolgen. Die Meldung ist an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 5 zu richten.
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