§ 1116
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Schiffskraftstoffe
1. Ab 1. Jänner 2010 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet.
2. Ab 1. Jänner 2011 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.
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