WVO
Gliederung
3. Teil Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 1110
Schiffskraftstoffe
Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.
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