BundesrechtVerordnungenWasserstraßen-Verkehrsordnung§ 1108

§ 1108

Veranstaltungen

1. Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2. Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a) den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;

b) der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;

c) der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;

d) dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;

e) dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;

f) dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;

g) den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5. Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a) die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b) die Benutzung der Wasserstraße;

c) Anforderungen an Fahrzeuge;

d) Schiffsurkunden;

e) die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f) die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g) die Fahrregeln;

h) die Regeln für das Stillliegen;

i) den Schifffahrtsbetrieb;

j) den Einsatz von Schwimmkörpern;

k) das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

l) die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

m) die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

n) den Verkehr im Hafen und

o) die Benützung der Treppelwege

Ausnahmen gestatten.

6. Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

7. Die Behörde kann für die Bewilligung von

a) Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie

b) Ausnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen

von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.