WVO
Rückverweise
Altersgrenzen
1. Soweit für die Führung von Fahrzeugen im 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
a) Motorfahrzeugen
aa) mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
bb) mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
b) Segelfahrzeugen
aa) die Vollendung des 14. Lebensjahres,
bb) die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
c) Ruderfahrzeugen
die Vollendung des 12. Lebensjahres;
d) Segelbrettern
die Vollendung des 12. Lebensjahres.
2. Die Bestimmungen der Z 1 lit. b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.
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