§ 1105
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Rückverweise
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Abweichend von § 1.04 haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um
1. Gefährdungen von Menschen;
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt sowie insbesondere Verunreinigungen der Gewässer
zu vermeiden.
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