WVO
Rückverweise
Überwachung
1. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 3) sowie Personen, unter deren Obhut Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schifffahrtsaufsichtsorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.
2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schifffahrtsaufsichtsorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
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