§ 106
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Benützung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.
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