§ 105
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Verhalten unter besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden