Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
2. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
a) die Gefährdung von Menschenleben,
b) die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
c) die Behinderung der Schifffahrt,
d) sowie nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
3. Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
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