Anl. 7
In Kraft seit 30. Juni 2023
Up-to-date
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom
“ )
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