§ 6 Verrechnungsstelle
In Kraft seit 03. November 2014
Up-to-date
Die Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.
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