Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. Der Gemeinderat,
2. der Stadtsenat,
3. der Bürgermeister,
4. die amtsführenden Stadträte,
5. die Gemeinderatsausschüsse,
6. die Kommissionen des Gemeinderates,
7. die Untersuchungskommission des Gemeinderates
8. die Bezirksvertretungen,
9. die Bezirksvorsteher,
10. die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
11. der Wiener Berufungssenat,
12. der Magistrat,
13. der Stadtrechnungshof.
§ 8 WstV · WstV · Wasserstoffverordnung
§ 8 Auskunftsrechte und Datenübermittlung
…§ 8. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat im automationsunterstützen Register gemäß § 6 Abs. 5 alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie…
§ 74 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 74 Ausnahmen
…die mit Tätigkeiten betraut sind, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere a) bei der Erfüllung von Aufgaben für die in § 8 Z 1 bis 10 der Wiener Stadtverfassung , LGBl. für Wien Nr. 28/1968, genannten Gemeindeorgane, auch soweit diesen die Funktion als Landesorgan zukommt…
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