WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
1. Abschnitt Rechtliche Stellung, Gebiet und Personen
§ 6 Ehrungen und Bürgerernennungen
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat in Wien wohnhafte österreichische Staatsbürger durch die Ernennung zu Bürgern auszeichnen. Diese Ernennung gewährt keine Sonderrechte. Sie gilt als widerrufen, wenn der Bürger infolge einer gerichtlichen Verurteilung das Wahlrecht zum Gemeinderat verloren hat. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Bürger dieser Ehrung nicht würdig ist.
(3) Den Personen, welche aus dem vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verliehenen Bürgerrechte, Rechte oder Ansprüche besitzen, werden diese gewährleistet.
§ 6 WstV · WstV · Wasserstoffverordnung
§ 6 Registrierung von Zertifizierungsstellen
…§ 6. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der…
§ 8 Auskunftsrechte und Datenübermittlung
…§ 8. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat im automationsunterstützen Register gemäß § 6 Abs. 5 alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser…
§ 10 Kostenersatz
…Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben: 1. Begleitung einer Vor Ort Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 ; 2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6 ; 3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.…
Rückverweise