(1) Damit erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs für die in § 6 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 70% betragen.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist die durch die Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs erzielte Treibhausgaseinsparung nach den Vorgaben der delegierten Verordnung gemäß Art. 29a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berechnen.
(3) Wirtschaftsteilnehmer haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
§ 2 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 2 Gebietsumfang
…§ 2 Die Gemeinde Wien umfaßt das Gebiet, das durch § 2 des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird.…
§ 103h Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher
…104, 104a und 104b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen; 2. Repräsentation des Bezirkes bei offiziellen Anlässen; 3. Mitwirkung bei Maßnahmen der Orts- und Stadtbildpflege; 4. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt; 5. Mitwirkung bei…
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