§ 6 Richtsatz 2 – Zubehör
In Kraft seit 14. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Richtsatz 2 gilt für Leitungsrechte für Zubehör (§ 1 Z 13) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 2 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.
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