§ 11 Richtsatz 7 – Standort / Rooftop
In Kraft seit 14. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.
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