§ 10 Richtsatz 6 – Standort / Greenfield
In Kraft seit 14. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.
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