Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 oder mehrere davon;
2. es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.
Rückverweise
WPFV · Wertpapierfirmenverordnung
§ 4 Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung
…ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1. Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in § 3 Z 1 genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 WAG…