§ 2 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Februar 2023
Up-to-date
WPFV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 2 Anwendungsbereich
Rückverweise
Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen).
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