§ 1 Zweck
In Kraft seit 01. Februar 2023
Up-to-date
Diese Verordnung dient
1. der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mittels Bereichsausnahme nicht anwendbar ist;
2. der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 oder ein Teil dieser Anforderungen mittels Bereichsausnahme nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis anwendbar sind.
Rückverweise
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