§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Februar 2023
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WPF-StDMV
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
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