Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:
1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1 ;
2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2 , sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;
3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3 , sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.
Rückverweise
WPF-StDMV · Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
§ 3 Meldestichtage und Meldefristen
…1) Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben. (2) Die Meldelage einen…
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
… Februar 2023 in Kraft. (2) Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß § 3 WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen…