BundesrechtVerordnungenWasserkreislauferhebungsverordnung3. Teil Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich der Quellen§ 14

§ 14Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

In Kraft seit 22. Dezember 2006
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