§ 1 Ziel
In Kraft seit 22. Dezember 2006
Up-to-date
Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem
1. die örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
2. Kriterien für die Messstellenerrichtung,
3. die zu überwachenden Parameter,
4. der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
5. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
6. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung
festgelegt werden.
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