§ 4 Vertiefende Abschätzung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die Verwaltungskosten nach den Vorgaben in Anlage 2 (Berechnungsmethode) und Anlage 3 (Stundensätze) zu berechnen.
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