BundesrechtVerordnungenWFA-Unternehmen-Verordnung§ 3

§ 3Vereinfachte Abschätzung

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob Unternehmen voraussichtlich wesentlich betroffen sind. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.

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