§ 3 Vereinfachte Abschätzung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
§ 3 Vereinfachte Abschätzung — WFA-UntV
Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob Unternehmen voraussichtlich wesentlich betroffen sind. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.