§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 2 Geltungsbereich — WFA-KlimaV
Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf
1. zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.
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