§ 1 Gegenstand
Up-to-date
§ 1 Gegenstand — WFA-GWV
(1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
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