Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
1. Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen oder
2. Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sind oder
3. die in Anlage 1 angeführten Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit in einer Wirkungsdimension erfüllt werden.
Rückverweise
WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 5a Bündelung
…oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden. (2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere 1. die Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder 2. die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben ändern. (3) Die Bundeskanzlerin…