§ 3 Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
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WFA-FinAV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
(1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.
(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.
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